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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §14 litb;Rechtssatz
Dass Text und Aufmachung des in Rede stehenden Inserates geeignet waren, auch Uneingeweihten und damit einer Öffentlichkeit verständlich zu machen, dass unter der bekannt gegebenen Telefonnummer Prostitutionshandlungen angeboten würden, steht im konkreten Fall außer Zweifel. Durch das bloße Verfassen eines solchen Inserates zwecks Anbahnung der Prostitution, welches in der Folge keine Verbreitung erfährt, kann aber der strafbare Tatbestand des § 14 lit. b Tir LPolG 1976 noch nicht hergestellt werden. Es ist vielmehr zur Strafbarkeit zusätzlich erforderlich, dass dieses einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Zum Tatbild der Anbahnung gehört somit jede Tathandlung der Beschuldigten, welche auf die Veröffentlichung des inkriminierten Textes im Internet abzielt. Der Tatort des Deliktes ist daher dann in Tirol gelegen, wenn in der Reihe der von der Beschuldigten gesetzten tatbildlichen körperlichen Handlungen auch nur eine in Tirol gesetzt worden ist. Daher wäre im vorliegenden Fall zu untersuchen gewesen, welche konkreten tatbildlichen Handlungen die Beschuldigte wo gesetzt hat, um das Internet-Inserat erscheinen zu lassen, wo also z.B. die Initialhandlung, das heißt jene Handlung der Beschuldigten, die der Freischaltung ihres Textes voranging, erfolgte, und ob dies im örtlichen Geltungsbereich der Behörde erster Instanz der Fall war. Dazu hat die Berufungsbehörde keine Feststellungen getroffen, weil sie der unrichtigen Rechtsansicht war, es komme bei strafbaren Handlungen auf Internet-Seiten lediglich auf deren Abrufbarkeit (Verbreitung) in Tirol an. Darauf kommt es nach § 2 Abs. 2 VStG aber ebenso wenig an, wie - bei Fehlen einer Vorschrift, welche dies vorsähe - auf den Sitz des Providers oder auf den Standort des Servers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090181.X03Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011