RS Vwgh 2007/11/22 2005/09/0076

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Veröffentlicht am 22.11.2007
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 impl;
DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0212 E 28. Oktober 2004 RS 4(hier betreffend Suspendierung nach § 94 Abs. 1 und 2 Wr DO 1994)

Stammrechtssatz

Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (Hinweis E 27.6.2002, Zl. 2001/09/0012, m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090076.X05

Im RIS seit

21.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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