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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/09/0212 E 28. Oktober 2004 RS 4(hier betreffend Suspendierung nach § 94 Abs. 1 und 2 Wr DO 1994)Stammrechtssatz
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (Hinweis E 27.6.2002, Zl. 2001/09/0012, m.w.N.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090076.X05Im RIS seit
21.12.2007Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009