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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Die vom Fremden verübte gefährliche Drohung (zwei Personen unter Vorhalt eines Messers mit dem Umbringen bedroht), derentwegen er zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt wurde, stellt keinen triftigen Grund dar, der in Anlehnung an die Tatbestände des § 36 Abs. 2 FrG 1997 die in § 36 Abs. 1 legcit umschriebene Annahme rechtfertigen kann.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210248.X01Im RIS seit
21.12.2007