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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GeschlKrG §12 Abs2 idF 2001/I/098;Rechtssatz
Zur Bestrafung wurden die Bundesvorschriften des § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz in Verbindung mit § 1 und § 7 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. Nr. 314/1974, herangezogen. Da zur Tatbestandsmäßigkeit der vorgeworfenen Tat die Gewerbsmäßigkeit der Prostitution gehört, hätte es der Angabe konkreter Umstände (der als erwiesen angenommenen Tat) im Spruch des Berufungsbescheides bedurft, aus denen die Annahme der "Gewerbsmäßigkeit" hätte abgeleitet werden können. Die bloße Zitierung des Wortes "gewerbsmäßig" im Spruch eines Straferkenntnisses enthebt die Behörde nicht von der konkreten Darstellung der als Gewerbsmäßigkeit qualifizierten Tatumstände im Sinne des § 44a VStG (Hinweis E 6. September 2007, Zl. 2005/09/0177).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090181.X06Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011