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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Weist die Urschrift eines Bescheides in einem Verfahren betreffend Versagung eines Visums vor den österreichischen Vertretungsbehörden keine Unterschrift eines Botschaftsorgans, sondern lediglich Datum und Unterschrift der Fremden auf, so wurde die Erledigung nicht nur nicht wirksam gemäß § 93 Abs 3 FrG 1997 erlassen, sondern es fehlt ihr überhaupt an Bescheidqualität (Hinweis B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216). Mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Ein Kostenzuspruch hat in einer Konstellation wie dieser zu unterbleiben (Hinweis B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210256.X01Im RIS seit
03.04.2008