RS Vwgh 2007/11/22 2004/21/0256

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Veröffentlicht am 22.11.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1;
FrG 1997 §93 Abs3 ;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs1;

Rechtssatz

Weist die Urschrift eines Bescheides in einem Verfahren betreffend Versagung eines Visums vor den österreichischen Vertretungsbehörden keine Unterschrift eines Botschaftsorgans, sondern lediglich Datum und Unterschrift der Fremden auf, so wurde die Erledigung nicht nur nicht wirksam gemäß § 93 Abs 3 FrG 1997 erlassen, sondern es fehlt ihr überhaupt an Bescheidqualität (Hinweis B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216). Mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Ein Kostenzuspruch hat in einer Konstellation wie dieser zu unterbleiben (Hinweis B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004210256.X01

Im RIS seit

03.04.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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