RS Vwgh 2007/11/22 2005/09/0076

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Veröffentlicht am 22.11.2007
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 impl;
DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0006 E 18. März 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090076.X02

Im RIS seit

21.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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