RS Vwgh 2007/11/22 2005/09/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2007
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 impl;
DO Wr 1994 §74 Z1;
DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0107 E 18. Jänner 1990 VwSlg 13101 A/1990 RS 4(Hier betreffend die Wr DO 1994; hier mit der Ergänzung am Anfang: Jene Behörde, welche über die Suspendierung entscheidet, hat zu beurteilen, ob dem Beamten/der Beamtin ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn/sie vorläufig an der Ausübung seines/ihres weiteren Dienstes hindern zu dürfen.)

Stammrechtssatz

Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, zB bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, uzw sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung (§ 58 Abs 1 Z 6 Wr DO 1966) führen. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, daß der Verwaltung und den Mitarbeitern bis zur Klärung und zum Abschluß des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090076.X03

Im RIS seit

21.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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