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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1 impl;Rechtssatz
Eine Suspendierung ist insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090076.X04Im RIS seit
21.12.2007Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009