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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §14 litb;Rechtssatz
Der vorliegende Fall betrifft das Tatbild des § 14 lit. b Tir LPolG 1976. Der zweite (Tatort für Unterlassungsdelikte) und der dritte Anwendungsfall des § 2 Abs. 2 VStG (Tatort für Erfolgsdelikte) kommen hier nicht in Betracht. Für den erstgenannten Fall ist dies evident, zum zweitgenannten Fall ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem hier maßgebenden Tatbild auf den Eintritt eines Erfolges nicht ankommt. Nach dem ersten Anwendungsfall des § 2 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 1 VStG kommt es für die Strafbarkeit der Tathandlung nach dem Tir LPolG 1976 (bzw. für die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz) darauf an, ob die Beschuldigte in Tirol (bzw. in Innsbruck) körperlich "gehandelt hat" d.h. zumindest eine zum Tatbild der Anbahnung der Prostitution im Sinne des § 14 lit. b Tir LPolG 1976 gehörende Handlung gesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090181.X01Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011