RS Vwgh 2007/11/27 2006/06/0145

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ROG Tir 1994 §16 Abs1;
ROG Tir 1997 §16 Abs1;
ROG Tir 2001 §12 Abs2 idF 2005/035;

Rechtssatz

Ein BF wird dadurch in dem von ihm materiell allein geltend gemachten Recht auf Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Objekt ein Freizeitwohnsitz sei und weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe, jedenfalls nicht verletzt, wenn die Behörde den Antrag als verspätet zurückgewiesen, und nicht abgewiesen hat.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060145.X03

Im RIS seit

28.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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