Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein BF wird dadurch in dem von ihm materiell allein geltend gemachten Recht auf Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Objekt ein Freizeitwohnsitz sei und weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe, jedenfalls nicht verletzt, wenn die Behörde den Antrag als verspätet zurückgewiesen, und nicht abgewiesen hat.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060145.X03Im RIS seit
28.12.2007Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010