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E6JNorm
62003CJ0354 Optigen VORAB;Rechtssatz
In der Entscheidung des EuGH vom 12. Jänner 2006, Rechtssache Optigen (C-354/03 u.a.) heißt es (Leitsätze des Urteiles gemäß der Zusammenfassung des EuGH auf seiner Internetseite - Zusammenfassung der Randziffern 51, 52, 55 und des Tenors der Entscheidung), dass das Recht eines Steuerpflichtigen, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, auf Vorsteuerabzug nicht dadurch berührt werde, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ohne dass dieser Steuerpflichtige hievon Kenntnis hat oder haben kann, ein anderer Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0354 Optigen VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060262.X04Im RIS seit
17.01.2008Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011