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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §107 Abs1 Z10 idF 2004/I/136;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Verhältnis der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG und § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG bereits ausgesprochen (vgl. das Erk vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0809), dass § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG gegenüber Z. 10 dieser Bestimmung die speziellere Norm darstellt, die subsidiär zur Anwendung zu kommen hat. Durch eine allfällige rechtsirrtümliche Subsumption eines festgestellten Sachverhaltes im Sinne des § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG unter den nur subsidiär zur Anwendung kommenden Tatbestand des § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG wird ein Strafgefangener nach diesem Erkenntnis allerdings nicht in Rechten verletzt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060133.X01Im RIS seit
28.12.2007