RS Vwgh 2007/11/27 2004/06/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauG Vlbg 2001 §17 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §17 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §17 Abs6 idF 2003/023;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0213 E 13. Februar 1992 RS 2(hier: ohne letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob Werbeeinrichtungen das Ortsbild oder Landschaftsbild beeinträchtigen, ist deshalb Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, weil nur der Sachverständige aufgrund seines Fachwissens in der Lage ist, objektive Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen. Aufgabe der entscheidenden Behörde ist es, das Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen, nicht jedoch die subjektive Ansicht der Behördenorgane in die Entscheidung einfließen zu lassen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004060038.X01

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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