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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/06/0213 E 13. Februar 1992 RS 2(hier: ohne letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Die Frage, ob Werbeeinrichtungen das Ortsbild oder Landschaftsbild beeinträchtigen, ist deshalb Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, weil nur der Sachverständige aufgrund seines Fachwissens in der Lage ist, objektive Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen. Aufgabe der entscheidenden Behörde ist es, das Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen, nicht jedoch die subjektive Ansicht der Behördenorgane in die Entscheidung einfließen zu lassen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004060038.X01Im RIS seit
10.01.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009