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E6JNorm
62003CJ0354 Optigen VORAB;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Betroffene die Eingangsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 DSG 2000 für eine Löschung nicht aufzeigt, nämlich das Vorliegen von unrichtigen oder entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeiteten Daten: Es geht im Beschwerdefall um Ermittlungen wegen des Verdachtes eines Umsatzsteuerkarussellbetruges mit einem Schaden in der Größenordnung von EUR 21,5 Mio., an dem eine Reihe von Unternehmen, darunter auch die beiden geprüften Unternehmen beteiligt sein sollen. Die Betroffene ist die Ehefrau des Exportsachbearbeiters der beiden geprüften Unternehmen, bei einem anderen in den angeblichen Vorsteuerkarussellbetrug involvierten Unternehmen beschäftigt (bzw. beschäftigt gewesen) und Gesellschafterin eines weiteren, in den angeblichen Betrug involvierten Unternehmens. Die Ermittlung der Daten der Betroffenen, die in den gegenständlichen neun Computerausdrucken (samt handschriftlichen Zusätzen) ihren Niederschlag gefunden haben, begegnet im Lichte der aufgezeigten Zusammenhänge mit Unternehmen, die im Verdacht stehen, in den Karussellbetrug involviert gewesen zu sein, keinen Bedenken. Aus der Entscheidung des EuGH vom 12. Jänner 2006, Rechtssache Optigen (C-354/03 u.a.) ergibt sich für den Beschwerdefall nichts Gegenteiliges.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0354 Optigen VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060262.X03Im RIS seit
17.01.2008Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011