RS Vwgh 2007/11/27 2006/06/0337

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2007
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Zur Frage, ob die Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch vorliegt, kommt dem Nachbarn nach der Tir BauO 2001 kein Mitspracherecht zu, was gleichermaßen für eine allfällige Zustimmung zu Planänderungen gilt. Ebenfalls kein Mitspracherecht kommt dem Nachbarn für den Fall zu, dass die Baubehörde die Baubewilligung nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch gegenüber einer Person erlassen haben sollte, die keinen Antrag gestellt hätte. Allfällige Rechtswidrigkeiten dieser Art können demnach Rechte des Nachbarn von vornherein nicht verletzen (siehe dazu das zu § 30 Tir BauO 1989 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 91/06/0074).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060337.X02

Im RIS seit

07.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten