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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §51;Rechtssatz
Der Betroffenen kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Tätigkeit nach § 51 DSG 2000 durch die Datenschutzkommission nicht zu; es bleibt ihr unbenommen, selbst Strafanzeige zu erstatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060262.X05Im RIS seit
17.01.2008Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011