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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Berufungswerber die offenkundige Verspätung eines Rechtsmittels vorzuhalten. Sie hat das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung dem Rechtsmittelwerber jedoch vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 95/21/0285). Auch wenn es in diesem Fall um die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung des bekämpften Bescheides gegangen ist, kommen die angeführten Grundsätze bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Berufung auch im vorliegenden Fall zur Anwendung, in dem es um die Frage des rechtzeitigen Einlangens der Berufung geht. Im vorliegenden Verfahren vor Organen einer gesetzlichen Interessenvertretung ist auf Grund ausdrücklicher Anordnung im Sinne des Art. II Abs. 3 EGVG auch das AVG anzuwenden. Angesichts des Beschwerdevorbringens, dem in der vorliegenden Verfahrenskonstellation das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegensteht (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. Juli 2007, Zl. 2007/07/0068), wären zur Frage des Eintreffens der im vorliegenden Fall gefaxten Berufung weitere Ermittlungen (insbesondere in Bezug auf ein Einzelprotokoll über die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers vorgenommene Übermittlung der Berufung am 13. März 2005, sofern sein Faxgerät derartige Einzelprotokolle über erfolgte Versendungen auswirft, bzw. das Protokoll betreffend die am 13. März 2005 zu der fraglichen Zeit (17.55) beim Empfangsgerät - mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Telefax-Nummer - eingelangten Sendungen) sowie die Gewährung von Parteiengehör vorzunehmen (Näheres im vorliegenden Erkenntnis).
Schlagworte
Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060132.X01Im RIS seit
07.02.2008