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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Bei der Anführung einer unzutreffenden Geschäftszahl handelt es sich allenfalls um einen Fehler, jedoch bloß um eine klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeit, die die Feststellung des Bescheidinhaltes nicht hindert, deren Berichtigung jederzeit möglich wäre und die für die Rechtmäßigkeit des Bescheides ohne Einfluss ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2003/18/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004060062.X02Im RIS seit
27.12.2007