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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG, wie im Vorerkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2005/06/0295, dargelegt - jedenfalls im Ergebnis - ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist, das heißt, auch dann gegeben ist, wenn die Flächenwidmung der zu bebauenden Liegenschaft (die hier teils als Dorfgebiet und teils als Freiland gewidmet ist) keinen Immissionsschutz gewährt. Allerdings kann die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten ist, nicht losgelöst von der jeweiligen Flächenwidmung beantwortet werden. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 4 Abs. 3 Stmk. BauO 1968 ergangenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, Stellung genommen; diese Ausführungen lassen sich sinngemäß auf den Beschwerdefall übertragen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060303.X01Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008