RS Vwgh 2007/11/27 2006/06/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2007
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3 impl;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
ROG Stmk 1974 §25;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG, wie im Vorerkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2005/06/0295, dargelegt - jedenfalls im Ergebnis - ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist, das heißt, auch dann gegeben ist, wenn die Flächenwidmung der zu bebauenden Liegenschaft (die hier teils als Dorfgebiet und teils als Freiland gewidmet ist) keinen Immissionsschutz gewährt. Allerdings kann die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten ist, nicht losgelöst von der jeweiligen Flächenwidmung beantwortet werden. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 4 Abs. 3 Stmk. BauO 1968 ergangenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, Stellung genommen; diese Ausführungen lassen sich sinngemäß auf den Beschwerdefall übertragen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060303.X01

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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