Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde hat der Absender zu tragen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1998, Zl. 97/07/0149). In einem Fall aber, in dem ein Schriftstück nach den Behauptungen der Partei der Behörde persönlich übergeben worden sei, muss der Vorgang der Übergabe erforderlichenfalls unter Beweis gestellt werden, beispielsweise durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde über die erfolgte Überreichung. Im Falle einer fristgebundenen Handlung vor der Behörde ist auch von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Partei in Bezug auf die Einholung eines entsprechenden Beleges über den Vorgang auszugehen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060145.X02Im RIS seit
28.12.2007Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010