RS Vwgh 2007/11/27 2006/06/0145

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §32;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde hat der Absender zu tragen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1998, Zl. 97/07/0149). In einem Fall aber, in dem ein Schriftstück nach den Behauptungen der Partei der Behörde persönlich übergeben worden sei, muss der Vorgang der Übergabe erforderlichenfalls unter Beweis gestellt werden, beispielsweise durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde über die erfolgte Überreichung. Im Falle einer fristgebundenen Handlung vor der Behörde ist auch von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Partei in Bezug auf die Einholung eines entsprechenden Beleges über den Vorgang auszugehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060145.X02

Im RIS seit

28.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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