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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §26 Abs1;Rechtssatz
Nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 ist ein Auskunftsbegehren an eine bestimmte Form gebunden: Es hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, kann aber auch mit Zustimmung des Auftraggebers mündlich gestellt werden. Es geht dabei nicht bloß darum, sicherzustellen, dass wirklich der Betroffene (und nicht eine dritte Person) Auskunft verlangt. Das Einlangen des Antrages auf Auskunft beim Auftraggeber löst nämlich für diesen gewisse Verpflichtungen aus, nämlich insbesondere nach § 26 Abs. 4 leg. cit. die Auskunft innerhalb von acht Wochen zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
Die vom Gesetz vorgesehene Formvorschrift (grundsätzlich: Schriftlichkeit) soll damit (auch) sicherstellen, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens klar umrissen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060262.X01Im RIS seit
17.01.2008Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011