TE Vfgh Erkenntnis 2006/9/28 B1285/04

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 61 KG Schärding-Stadt. Der Flächenwidmungsplan Nr. 4 trifft für dieses Grundstück die Festlegung "Ruhender Verkehr, Parkplatz". Mit dem bekämpften Bescheid wies die Oberösterreichische Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde eine Vorstellung des Beschwerdeführers ab, die gegen die Abweisung seines Ansuchens um Erteilung einer Bauplatzbewilligung für dieses Grundstück durch die Behörden der Stadtgemeinde Schärding gerichtet war. Gemäß §3 Abs2 Z2 OÖ BauO 1994 sei für Baubewilligungen für Gebäude auf Verkehrsflächen keine Bauplatzbewilligung erforderlich. Die erfolgte Abweisung des Ansuchens auf Bauplatzbewilligung sei allein aufgrund des Fehlens des Erfordernisses einer Bauplatzbewilligung rechtmäßig.

2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des "gesetz- und verfassungswidrigen" Flächenwidmungsplans Nr. 4 behauptet wird.

Das Grundstück des Beschwerdeführers sei mit dem Flächenwidmungsplan Nr. 4 von "Kerngebiet" auf "Ruhender Verkehr, Parkplatz" umgewidmet worden. Die Gemeinde Schärding habe im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplans Nr. 4 nicht einmal im Ansatz dargelegt, welchen Grundsätzen die Umwidmung entsprechen solle. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei keinesfalls Teil einer vorausschauenden Verkehrsplanung der Stadtgemeinde. Dies werde auch dadurch deutlich, dass konkrete verkehrsgestalterische Maßnahmen für das gegenständliche Grundstück noch gar nicht geplant bzw. in Angriff genommen worden seien. Ein öffentliches Interesse an der Errichtung der betreffenden Verkehrsfläche liege nicht vor. Die mangelnde Frequenz der Tiefgarage im Gebiet des Stadtplatzes zeige deutlich, dass ein zusätzliches Bedürfnis an der Schaffung von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr im Stadtzentrum nicht bestehe.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie feststellt, die Stadtgemeinde Schärding werde zu den Behauptungen der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans Nr. 4 Stellung zu nehmen haben, und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Die Stadtgemeinde Schärding legte die Akten betreffend das Zustandekommen des Flächenwidmungsplans Nr. 4 vor, nahm zu den Behauptungen des Beschwerdeführers jedoch nicht Stellung.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans Nr. 4 der Stadtgemeinde Schärding, Beschluss des Gemeinderats vom 10. Dezember 2002, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juli 2003, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. Juli 2003 bis 5. August 2003, soweit er die Festlegung "Ruhender Verkehr, Parkplatz" für die östlich der Parzelle .277 gelegene Fläche trifft, ein. Mit Erkenntnis vom 28. September 2006, V27/06, hob er die geprüfte Verordnung als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1285.2004

Dokumentnummer

JFT_09939072_04B01285_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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