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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §273a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/06/0222 2007/06/0223 2007/06/0226 2007/06/0225 2007/06/0224Rechtssatz
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung (im vorliegenden Fall am 9. August 2007, an diesem Tag erfolgte die Zustellung an den bestellten Sachwalter) - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB (vor der Novelle BGBl. I Nr. 92/2006: § 273a) und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. (Hier: Die Beschwerden wurden nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer erhoben. Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebungen an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Beschwerdeführers. Die Beschwerden sind in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerden samt den mit ihr verbundenen Anträgen sind daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren, zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0256).)
Schlagworte
SachwalterMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060221.X01Im RIS seit
14.04.2008Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014