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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die betreffende Stadtgemeinde besteht aus sechs Ortschaften. Die Ortschaft H liegt westlich, die Ortschaft S östlich der Ortschaft F. Die Ortschaften S und H sind demgemäß ungefähr 3,5 km voneinander entfernt. Die Landkarte vermittelt den Eindruck, dass die Ortschaft S von der Ortschaft F (und damit nicht minder von der Ortschaft H) sowie von den anderen Ortschaften im Gemeindegebiet durch weitgehend unbebautes Gebiet getrennt ist. Treffen diese Annahmen zu, würde dies bedeuten, dass die Frage, welche Geruchsimmissionen in der Ortschaft S ortsüblich sind, wohl auf Grundlage der in dieser Ortschaft gegebenen Verhältnisse zu beurteilen wäre; das wäre also wohl das "zur Beurteilung heranzuziehende Gebiet" im Sinne der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081. Der angenommene Vergleichsbetrieb in der Ortschaft H mag zwar allenfalls für die Ortsüblichkeit in H relevant sein, bei der gegebenen Verfahrenslage ist jedenfalls nicht ersichtlich, welche Auswirkungen dieser Betrieb in H auf die Verhältnisse in S haben sollte, weil tatsächliche Auswirkungen von Geruchsimmissionen der hier gegebenen Art aus H über die Ortschaft F hinaus bis nach S nicht angenommen werden können. Allerdings richtet sich der Umfang des zur Beurteilung heranzuziehenden Gebietes nach den jeweiligen Gegebenheiten. Demnach ist es vorweg nicht ausgeschlossen, dass dieses Beurteilungsgebiet allenfalls nur einen Teil der Ortschaft S umfassen könnte, aber allenfalls auch darüber hinaus gehen könnte, was jeweils näher zu begründen wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060303.X04Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008