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L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Da die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, kann der Nachbar geltend machen, dass eine Baubewilligung (überhaupt) ohne Antrag (ohne entsprechenden Antrag) ergangen sei (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 91/06/0174, zur Tir BauO 1989; hier betreffend die Tir BauO 2001).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060337.X03Im RIS seit
07.01.2008Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017