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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §47 Abs1;Rechtssatz
Ein subjektiv-öffentliches Recht des Strafgefangenen auf ein bestimmtes Ausmaß der Arbeitsleistung (oder darauf, dass ein solches Ausmaß nicht verändert werde) ist dem StVG nicht zu entnehmen (Hinweis Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, Rz 1 zu § 50 StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060175.X01Im RIS seit
10.01.2008