RS Vwgh 2007/11/27 2003/06/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art139 Abs4;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
IngKG §27 Abs2 Z2 idF 1990/735;
IngKG §29 idF 1990/735;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1991;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0097

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, VfSlg 16902/2003, aus, dass § 27 Abs. 2 Z. 2 sowie § 29 des Ingenieurkammergesetzes, BGBl. 1969/71 in der Fassung BGBl. 1990/735, verfassungswidrig waren und das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer, erlassen durch Beschluss des Kammertages vom 30. Juni 1970, kundgemacht in den Öffentlichen Nachrichten der Bundes-Ingenieurkammer vom 20. Juli 1970, in der Fassung der Kammertagsbeschlüsse bis einschließlich jenem vom 13. Dezember 1991, dieser kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr. 167 vom 14. Februar 1992, Seite 5, gesetzwidrig war. Die als verfassungswidrig erkannte Norm und die als gesetzwidrig erkannte Verordnung sind im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes waren, nicht anzuwenden (vgl. Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz und Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG). Da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Witwenpension von der als verfassungswidrig erkannten Norm bzw. der als gesetzwidrig erkannten Verordnung ausging, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060141.X01

Im RIS seit

27.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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