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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0097Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, VfSlg 16902/2003, aus, dass § 27 Abs. 2 Z. 2 sowie § 29 des Ingenieurkammergesetzes, BGBl. 1969/71 in der Fassung BGBl. 1990/735, verfassungswidrig waren und das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer, erlassen durch Beschluss des Kammertages vom 30. Juni 1970, kundgemacht in den Öffentlichen Nachrichten der Bundes-Ingenieurkammer vom 20. Juli 1970, in der Fassung der Kammertagsbeschlüsse bis einschließlich jenem vom 13. Dezember 1991, dieser kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr. 167 vom 14. Februar 1992, Seite 5, gesetzwidrig war. Die als verfassungswidrig erkannte Norm und die als gesetzwidrig erkannte Verordnung sind im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes waren, nicht anzuwenden (vgl. Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz und Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG). Da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Witwenpension von der als verfassungswidrig erkannten Norm bzw. der als gesetzwidrig erkannten Verordnung ausging, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060141.X01Im RIS seit
27.12.2007