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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Auffassung, die Paritätswerte seien als Ergebnis eines wirtschaftswissenschaftlichen, nicht behördlichen Verfahrens einer Überprüfung unzugänglich ist rechtswidrig. Der Sachverständige hat die Ergebnisse seiner Überprüfung in einem Gutachten festzuhalten, dieses Gutachten ist von der Behörde - und letztlich auch vom VwGH - auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1992, Zl. 91/06/0213).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060184.X01Im RIS seit
27.12.2007