RS Vwgh 2007/11/27 2007/06/0184

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §52;
GehG 1956 §21b idF 2004/I/176;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Auffassung, die Paritätswerte seien als Ergebnis eines wirtschaftswissenschaftlichen, nicht behördlichen Verfahrens einer Überprüfung unzugänglich ist rechtswidrig. Der Sachverständige hat die Ergebnisse seiner Überprüfung in einem Gutachten festzuhalten, dieses Gutachten ist von der Behörde - und letztlich auch vom VwGH - auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1992, Zl. 91/06/0213).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060184.X01

Im RIS seit

27.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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