RS Vwgh 2007/11/27 2007/06/0155

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GehG 1956 §21 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde (Bundesministerin für Europäische und Internationale Angelegenheiten) vertretene These, das Fachurteil der Statistik Österreich sei von ihr zur Kenntnis zu nehmen gewesen und sie habe "weder eine rechtliche noch auch eine fachliche Befugnis (...) ihre Arbeit fachlich zu überprüfen", ist unrichtig. Es gelten für die belangte Behörde dieselben Grundsätze wie für jede Behörde, wenn es darum geht, Sachverständigengutachten (das Ergebnis sachverständiger Ermittlungen) zu überprüfen, insbesondere auf ihre Schlüssigkeit. Der Umstand, dass die Paritätswerte als Ergebnis eines wirtschaftswissenschaftlichen Verfahrens außerhalb eines behördlichen Verfahrens ermittelt werden, hat damit nichts zu tun und vermag daran nichts zu ändern (siehe im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0184).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060155.X01

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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