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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die von der belangten Behörde (Bundesministerin für Europäische und Internationale Angelegenheiten) vertretene These, das Fachurteil der Statistik Österreich sei von ihr zur Kenntnis zu nehmen gewesen und sie habe "weder eine rechtliche noch auch eine fachliche Befugnis (...) ihre Arbeit fachlich zu überprüfen", ist unrichtig. Es gelten für die belangte Behörde dieselben Grundsätze wie für jede Behörde, wenn es darum geht, Sachverständigengutachten (das Ergebnis sachverständiger Ermittlungen) zu überprüfen, insbesondere auf ihre Schlüssigkeit. Der Umstand, dass die Paritätswerte als Ergebnis eines wirtschaftswissenschaftlichen Verfahrens außerhalb eines behördlichen Verfahrens ermittelt werden, hat damit nichts zu tun und vermag daran nichts zu ändern (siehe im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0184).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060155.X01Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008