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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt nach den Bestimmungen des Vlbg BauG kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die - hier - fehlende Zustimmung eines Miteigentümers zum Bauantrag beigebracht wird.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060313.X01Im RIS seit
07.01.2008Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010