RS Vwgh 2007/11/27 2006/06/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2007
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
ROG Stmk 1974 §25;

Rechtssatz

Da im Beschwerdefall das offensichtlich einheitliche Vorhaben auf Grundflächen mit verschiedener Widmung situiert ist, nämlich Freiland und Dorfgebiet, kommt es zur Beurteilung der Frage, welches Maß an Immissionen im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG örtlich zumutbar ist, auf die den Nachbarn weniger "belastende" Widmung, nämlich Dorfgebiet, an (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0200, zur Tiroler Bauordnung, vom 23. Februar 1999, Zl. 97/05/0269, zur Kärntner Bauordnung, vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/0543, sowie vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091, jeweils zur Oberösterreichischen Bauordnung, betreffend die insoweit ähnlich gelagerte Frage, nach welcher Widmung die Zulässigkeit von Immissionen bei einem einheitlichen Vorhaben zu beurteilen ist, das sich auf Flächen mit unterschiedlicher Widmung erstreckt).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060303.X02

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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