RS Vwgh 2007/11/27 2006/06/0303

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3 impl;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist insbesondere strittig, welches Gebiet zur Beurteilung der "Ortsüblichkeit" im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG heranzuziehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu im Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, Stellung genommen; diese Ausführungen lassen sich sinngemäß auf den Beschwerdefall übertragen; die Auffassung, wonach die Ortsüblichkeit schon dann zu bejahen sei, wenn es irgendwo im Gemeindegebiet (bei gleicher Flächenwidmung) einen Betrieb mit einem vergleichbaren oder größeren Ausmaß an derartigen (rechtmäßigen) Geruchsemissionen gebe, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060303.X03

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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