RS Vwgh 2007/11/27 2003/06/0090

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2005/06/0295, ausgesprochen hat, ist eine Einwendung, wonach ein Vorhaben zu einer "nicht ortsüblichen Geruchsbelästigung" führen werde, schon nach ihrem Wortlaut unter § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu subsumieren. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie (wie auch mehrere andere Anrainer) "nicht mit dem Hygienegutachten einverstanden" sei "was die Geruchsemissionen betrifft" (in einem Schreiben) und hat demnach im Ergebnis die Ortsüblichkeit des Vorhabens bestritten. Außerdem hat sie sowohl in diesem Schreiben als auch in der mündlichen Verhandlung den Standort des Vorhabens gerügt und insofern auch größere Abstände des Vorhabens eingewandt. Meinte man aber, dies sei nicht ausreichend klar zum Ausdruck gekommen, wäre die Behörde verhalten gewesen, die Beschwerdeführerin zu einer Präzisierung ihres Vorbringens aufzufordern, zumal Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass die sie abgebende Partei um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2005/06/0295).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060090.X02

Im RIS seit

27.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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