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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2005/06/0295, ausgesprochen hat, ist eine Einwendung, wonach ein Vorhaben zu einer "nicht ortsüblichen Geruchsbelästigung" führen werde, schon nach ihrem Wortlaut unter § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu subsumieren. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie (wie auch mehrere andere Anrainer) "nicht mit dem Hygienegutachten einverstanden" sei "was die Geruchsemissionen betrifft" (in einem Schreiben) und hat demnach im Ergebnis die Ortsüblichkeit des Vorhabens bestritten. Außerdem hat sie sowohl in diesem Schreiben als auch in der mündlichen Verhandlung den Standort des Vorhabens gerügt und insofern auch größere Abstände des Vorhabens eingewandt. Meinte man aber, dies sei nicht ausreichend klar zum Ausdruck gekommen, wäre die Behörde verhalten gewesen, die Beschwerdeführerin zu einer Präzisierung ihres Vorbringens aufzufordern, zumal Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass die sie abgebende Partei um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2005/06/0295).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060090.X02Im RIS seit
27.12.2007