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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §107 Abs1 idF 2004/I/136;Rechtssatz
Auch der von § 107 Abs. 3 StVG erfasste disziplinarrechtliche Tatbestand stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine gegenüber § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG und gegenüber § 26 Abs. 2 i.V.m.
§ 107 Abs. 1 Z. 10 StVG speziellere disziplinarrechtliche Norm dar. § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG hat bereits nach seinem Wortlaut (arg: "sonst den allgemeinen Pflichten") im Zusammenhalt mit einer systematischen Interpretation (von Abs. 1 und Abs. 3) auch gegenüber der Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 3 StVG ("arg: "Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner ... .") nur subsidiär zur Anwendung zu kommen. Es erweist sich daher auch als rechtswidrig, dass die belangte Behörde durch den in Frage stehenden Sachverhalt, (soweit der stellvertretende Leiter der Anstalt betroffen war,) drei disziplinarrechtliche Tatbestände als erfüllt erachtete, die nach der gesetzlichen Regelung im Verhältnis der Subsidiarität bzw. Spezialität zueinander stehen. Aus Letzterem ergibt sich aber, dass diese Bestimmungen betreffend Ordnungswidrigkeiten in rechtmäßiger Weise nicht nebeneinander in Bezug auf ein und den selben Sachverhalt angewendet werden dürfen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060133.X02Im RIS seit
28.12.2007