RS Vwgh 2007/11/27 2006/06/0313

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §24;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Dass die Gemeindebehörden auf die Bauwerber eingewirkt hätten, durch Projektmodifikationen das Vorhaben genehmigungsfähig zu machen, vermag das Bauverfahren nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten: vielmehr sind die Baubehörden verhalten, den Projektwerber zu einer entsprechenden Modifikation seines Vorhabens zu verhalten, wenn es dadurch einer Bewilligung zugeführt werden kann (siehe Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 112, 126f, m.w.N.).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060313.X03

Im RIS seit

07.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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