RS Vwgh 2007/11/27 2004/06/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
AVG §7 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0121 E 21. Februar 2007 RS 4

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass eine näher bezeichnete Person, die im Jahr 1997 gegen den Beschwerdeführer eine Privatanklage erhoben habe, auf dem angefochtenen Bescheid als Sachbearbeiter aufscheine, und den angefochtenen Bescheid offensichtlich konzipiert habe, vermag deswegen für sich allein keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen, weil der angefochtene Bescheid nicht von dieser Person als Verantwortlicher approbiert worden ist und diese Person für den angefochtenen Bescheid nicht verantwortlich zeichnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004060179.X02

Im RIS seit

07.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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