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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die von der Beschwerdeführerin (Nachbarin) thematisierten Aspekte des Beibehaltes des Gebietscharakters keine solchen sind, die § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk BauG zu subsumieren wären, mag auch eine Vergrößerung des Gebäudes dazu führen, dass darin mehr Personen wohnen können. Dahingehend kommt ihr kein Mitspracherecht zu (der behauptete Anspruch auf Beibehalt des Gebietscharakters ist etwas anderes als ein an den Gebietscharakter geknüpfter Immissionsschutz zB im Kerngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit c Stmk ROG). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Bauplatz als reines Wohngebiet gewidmet ist, damit Wohnbauten zulässig sind und es diesbezüglich auf die Zahl der Bewohner nicht ankommt (vgl. auch die zur Stmk BauO 1968 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 20. September 2001, Zlen. 99/06/0032 ua, und vom 27. Juni 1996, Zl. 96/06/0034, im Zusammenhang mit dem Planungsermessen der Behörde bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen, wonach dem Nachbarn kein subjektives Recht auf Wahrung des Gebietscharakters zukommt, nämlich in dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Sinn).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060307.X01Im RIS seit
17.01.2008