RS Vwgh 2007/11/27 2006/06/0145

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1984, Zl. 84/17/0068 und die dort angegebenen Hinweise).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060145.X01

Im RIS seit

28.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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