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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1984, Zl. 84/17/0068 und die dort angegebenen Hinweise).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060145.X01Im RIS seit
28.12.2007Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010