RS Vwgh 2007/11/27 2003/06/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25;

Rechtssatz

Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben schlechthin mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmt, sondern nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, bei E 104 ff zu § 26 Stmk. BauG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Widmungskategorie "Freiland" sieht gemäß § 25 Stmk. ROG keinen Immissionsschutz vor (siehe dazu die in Hauer/Trippl, aaO, in E 15 zu dieser Bestimmung genannte hg. Rechtsprechung), damit kommt dem Nachbarn hier kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen oder sonst aus anderen Gründen (etwa mangels Notwendigkeit des Vorhabens) mit der gegebenen Widmungskategorie übereinstimmt oder nicht. Einem Nachbarn oder Anrainer kommt aber gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG - jedenfalls im Ergebnis - ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2005/06/0295).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060090.X01

Im RIS seit

27.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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