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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben schlechthin mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmt, sondern nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, bei E 104 ff zu § 26 Stmk. BauG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Widmungskategorie "Freiland" sieht gemäß § 25 Stmk. ROG keinen Immissionsschutz vor (siehe dazu die in Hauer/Trippl, aaO, in E 15 zu dieser Bestimmung genannte hg. Rechtsprechung), damit kommt dem Nachbarn hier kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen oder sonst aus anderen Gründen (etwa mangels Notwendigkeit des Vorhabens) mit der gegebenen Widmungskategorie übereinstimmt oder nicht. Einem Nachbarn oder Anrainer kommt aber gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG - jedenfalls im Ergebnis - ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2005/06/0295).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060090.X01Im RIS seit
27.12.2007