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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §21 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war die Änderung der Arbeitszuweisung die Folge einer Organisationsänderung, wonach die Abteilung, in welcher der Beschwerdeführer (Strafgefangener) zuvor untergebracht war, nur mehr als reine Sonderabteilung gemäß § 21 Abs. 2 StGB geführt werden sollte. Dass nun als Folge dieser Organisationsänderung Personen, die bislang in dieser Abteilung untergebracht waren und dort arbeiteten, aber nicht dem Maßnahmenvollzug unterstellt sind, was auf den Beschwerdeführer zutrifft, von dort verlegt werden sollen und ihnen dementsprechend eine neue Arbeitsstelle zugewiesen werden soll, kann im Lichte des § 47 Abs. 1 StVG nicht als bedenklich erkannt werden. Konkrete Hinweise dafür, dass die gegenständliche Organisationsänderung auf eine für den Beschwerdeführer diskriminierende Weise eingesetzt worden wäre, haben sich nicht ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060175.X02Im RIS seit
10.01.2008