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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Jedem "Nichtjuristen" ist zuzumuten, dass er den von ihm mit der Einbringung eines Rechtsbehelfes betrauten Vertreter über die tatsächlichen Vorgänge anlässlich der Zustellung (insbesondere bezüglich des entsprechenden Zeitpunktes) der zu bekämpfenden Erledigung informiert. Als ein "Versehen minderen Grades", das die Wiedereinsetzung nicht hindere, kann die fehlende Erteilung dieser selbstverständlichen Information nicht gesehen werden. Aber auch der Vertreter hat von sich aus entsprechende Informationen einzuholen und kann sich nicht auf allfällige Erfahrungen über die Dauer zwischen Ausfertigung eines Dokuments und dessen Zustellung beschränken. Eine "allgemeine Lebenserfahrung", wonach das Übermittlungsdatum eines Bescheides an den Vertreter dem "Erhaltdatum" (dem Zustelldatum) entspreche, existiert nicht. Gegenteiliges hat der Verwaltungsgerichtshof auch in dem Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 99/13/0265, nicht zum Ausdruck gebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140013.X01Im RIS seit
03.04.2008