RS Vwgh 2007/11/28 2007/15/0055

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs1;
FamLAG 1967 §5 Abs3;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, 2002/14/0103). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 337, und die hg Erkenntnisse vom 20. Juni 2000, 98/15/0016, und 20. Oktober 1993, 91/13/0175). Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert nicht, dass der Aufenthalt freiwillig genommen wird (vgl Ritz, BAO3, § 26 Tz 14).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150055.X01

Im RIS seit

28.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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