RS Vwgh 2007/11/28 2006/14/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV 1993;
LiebhabereiV;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0018 E 2. März 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnungen 1990 bzw. 1993 geltenden Rechtslage, wonach zur Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft einer Tätigkeit in erster Linie objektive Kriterien (Gewinnerzielungsmöglichkeit) heranzuziehen waren, kommt es seit Geltung der Liebhabereiverordnungen in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (Hinweis E 12. August 1994, 94/14/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140062.X01

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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