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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2;Rechtssatz
Der Bescheid betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung enthält keine Feststellungen, dass die von den in Rede stehenden Dienstnehmern auszuführende Arbeit und der von ihnen dafür bezogene Lohn davon abhinge, ob die Dienstnehmer die ihnen von der Abgabepflichtigen (hier Betreiberin des Fahrzeughandels und der Fahrzeugreparatur) faktisch (wiewohl im Gegensatz zum Dienstvertrag) eingeräumte Möglichkeit der Privatnutzung der Vorführfahrzeuge in Anspruch nehmen. Daher kann auch kein Anteil der Arbeitsleistung als Gegenleistung für diese Überlassung angesehen werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2003, 98/13/0178, VwSlg 7829 F/2003). Das Überlassen eines Vorführwagens als Dienstwagen ist eine Überlassung des Fahrzeuges zur Verwendung für dienstliche Zwecke (etwa für Kundenbesuche). Privatfahrten wurden in der Vereinbarung überhaupt ausgeschlossen, nach den unwidersprochenen Feststellungen der Behörde allerdings tatsächlich unternommen. Wenn jedoch vereinbarungswidrige Privatfahrten tatsächlich geduldet und unternommen worden sind, kann daraus ein vereinbarungsgemäßer Anteil am Entgelt, das die Abgabepflichtige den Dienstnehmern schuldete (vgl. Ruppe, UStG3, Tz 126 zu § 1), nicht gesehen werden. Dass die Abgabepflichtige "im Wege der Lohnverrechnung einen Sachbezug einbehalten" habe, das heißt, Lohnsteuer für einen Sachbezug einbehalten habe, kann den von der Rechtsprechung des EuGH geforderten unmittelbaren Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung des Dienstnehmers und Gegenwert der Überlassung des Fahrzeuges nicht herstellen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995J0258 Fillibeck VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150158.X03Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013