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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0038 E 28. November 2002 RS 1Stammrechtssatz
Aus dem in § 11 FinStrG verankerten Einheitstäterbegriff folgt, dass der unmittelbare Täter (1. Fall), Bestimmungstäter (2. Fall) und Beitragstäter (3. Fall) selbständig (unabhängig von der Strafbarkeit der anderen Beteiligten) für eigenes Unrecht und eigene Schuld haften, wobei ein wertender Unterschied zwischen den drei Beteiligungsformen nicht gemacht werden kann (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, Anm. 2 zu § 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006140047.X01Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013