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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz hat die Behörde eine Person, die gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, als Empfänger zu bezeichnen. Die Verpflichtung der Behörde, einem Bevollmächtigten zuzustellen, setzt voraus, dass eine entsprechende Bevollmächtigung eines Vertreters gegenüber der Abgabenbehörde auch tatsächlich erfolgt ist. Die Zustellung an den Bevollmächtigten ist ab dem Zeitpunkt des Nachweises der Vollmacht geboten (vgl. den hg. Beschluss vom 22. März 1993, 92/13/0151, und Stoll, BAO-Kommentar 1057 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150043.X02Im RIS seit
21.04.2008