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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20;Rechtssatz
Nach der gesetzlichen Definition in § 4 Abs. 4 EStG 1988 ist nicht ausschlaggebend, ob durch aus anderen (privaten) Gründen veranlasste Aufwendungen und Ausgaben - etwa Aufwendungen und Ausgaben für eine als Liebhaberei einzustufende Tätigkeit (vgl. auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, S. 31 zu § 20) - eine Einkunftstätigkeit gefördert wird, sondern kommt es darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch diese Einkunftstätigkeit veranlasst werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150128.X04Im RIS seit
28.12.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013