RS Vwgh 2007/11/28 2004/15/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Nach der gesetzlichen Definition in § 4 Abs. 4 EStG 1988 ist nicht ausschlaggebend, ob durch aus anderen (privaten) Gründen veranlasste Aufwendungen und Ausgaben - etwa Aufwendungen und Ausgaben für eine als Liebhaberei einzustufende Tätigkeit (vgl. auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, S. 31 zu § 20) - eine Einkunftstätigkeit gefördert wird, sondern kommt es darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch diese Einkunftstätigkeit veranlasst werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150128.X04

Im RIS seit

28.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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