RS Vwgh 2007/11/28 2005/15/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §188 Abs1 litb;
BAO §188 Abs3;
EStG 1988 §23 Z2;

Rechtssatz

Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften (Gewinnfeststellung) sind auch die mit der Aufgabe von Beteiligungen an einer Personengesellschaft zusammenhängenden Erfolge (Veräußerungsgewinn) zu erfassen (vgl. Hofstätter/Reichel, § 23 EStG 1988 Tz. 21). Für die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern sind in erster Linie die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag maßgebend. Dieser Grundsatz gilt aber nicht, wenn einem Gesellschafter tatsächlich - unter welchem Titel und in welcher Form immer - ein höherer als der gesellschaftsvertraglich vorgesehene Gewinnanteil zukommt (vgl. Hofstätter/Reichel, a.a.O., Tz. 26). Besteht zwischen den Gesellschaftern Streit über die Verteilung des Gewinnes, so hat die Behörde die Verpflichtung, diese Frage in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (vgl. Hofstätter/Reichel, a.a.O., Tz 26).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150134.X02

Im RIS seit

07.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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