RS Vwgh 2007/11/28 2007/15/0228

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §83 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, 2000/14/0109) ergibt sich aus § 161 Abs. 1 Finanzstrafgesetz, wonach die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 leg. cit. zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, dass für ihre Entscheidung, also auch für die Rechtsmittelentscheidung über eine Administrativbeschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150228.X01

Im RIS seit

28.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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