TE Vfgh Beschluss 1986/3/1 B824/85

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Veröffentlicht am 01.03.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs3
Nö GdO 1973 §61

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; keine Ausschöpfung des gemäß §61 Nö. GemeindeO vorgesehenen Instanzenzuges

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem - im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen - Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Melk vom 31. Dezember 1984 wurde der Antrag der bf. Gesellschaft auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß §100 Abs4 Nö. Bauordnung 1976, LGBl. 8200 in der geltenden Fassung, abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Melk vom 25. September 1985, gestützt auf die Bestimmungen der §§100 Abs4, 116 der Nö. Bauordnung 1976, des §16 des Nö. Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000 in der geltenden Fassung, sowie auf die V des Gemeinderates der Stadt Melk vom 23. März 1983 über das örtliche Raumordnungsprogramm, gemäß §66 Abs4 AVG 1950 keine Folge gegeben.

2. Gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Melk richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG eingebrachte Beschwerde, in der die bf. Gesellschaft ausführt:

"Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Vorstellung zu erheben. Über diese Vorstellung ist noch nicht entschieden worden. Da die Vorstellung kein ordentliches Rechtsmittel ist, muß die vorliegende Beschwerde innerhalb der gesetzlichen sechswöchigen Frist eingebracht werden, ohne daß auf diesen Rechtsbehelf Bedacht genommen werden kann."

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Gemäß §61 der Nö. Gemeindeordnung, LGBl. 1000-4, kann gegen den Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung Vorstellung bei der Landesregierung erheben, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch diese Regelung der Nö. Gemeindeordnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH - entgegen der Meinung der bf. Gesellschaft - ein Instanzenzug iS des Art144 B-VG eingerichtet worden (vgl. VfSlg. 5431/1966, 6033/1969, 6420/1971, 8773/1980).

Die gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobene Beschwerde ist wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH war abzuweisen, da eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG nur für den Fall vorgesehen ist, daß der VfGH in der Sache selbst in dem Sinn entscheidet, daß durch den angefochtenen Bescheid ein Recht iS des Art144 Abs1 B-VG nicht verletzt wurde, nicht aber auch für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde aus einem formalen Grund (vgl. VfSlg. 6073/1969).

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B824.1985

Dokumentnummer

JFT_10139699_85B00824_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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